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Anspruch auf Abfindung bei Kündigung?

Geschrieben von Andreas Adebahr 
Veröffentlicht am 5. Februar 2018

Wenn der Arbeitsplatz gekündigt wird, ist das häufig ein Schock. Das Selbstwertgefühl wird angekratzt und natürlich macht man sich Sorgen um die Zukunft. Meist kommt dann jemand und rät, eine Abfindung zu verlangen oder sogar einzuklagen. Doch hat man immer Rechtsanspruch auf Abfindung? Leider nein!

Abfindung verhandelbar

Zwar werden nach Kündigungen oft Abfindungen gezahlt, damit der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage nicht weiterverfolgt. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch mit wenigen Ausnahmen in der Regel nicht. Eine Abfindung ist stets Verhandlungssache und von vielen Faktoren abhängig, wie z.B. der Anzahl der Mitarbeiter, der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Kündigungsgrund.  In manchen Fällen stellt es sogar ein Risiko dar, ohne rechtlichen Rat eine Aufhebung des Arbeitsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung zu vereinbaren, da Sperrzeiten und Anrechnungen beim Arbeitslosengeld drohen.

Abfindung oft bei fehlendem Kündigungsgrund oder Sozialauswahl

Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung sind hingegen immer dann gut, wenn der Arbeitgeber eigentlich keinen Kündigungsgrund hat oder die Voraussetzungen einer eventuell notwendigen Sozialauswahl nicht beachtet hat. Gerade in mittelgroßen bis großen Betrieben halten sich Arbeitgeber oft nicht an diese Voraussetzungen, weil dies für den Arbeitgeber aus verschiedenen Gründen sehr schwierig sein kann. Aber auch in kleineren Betrieben bestehen oft gute Aussichten auf eine angemessene Abfindung.

Höhe der Abfindung

Die Höhe der Abfindung ist dabei nicht nur von den rechtlichen Voraussetzungen abhängig, sondern ganz entscheidend auch von dem anwaltlichen Verhandlungsgeschick. Um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen, sollten Sie sich daher in jedem Fall juristischen Rat einholen, am besten bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Hier erhalten Sie auch Beratung zu weiteren Fragestellungen, an die Sie selbst vielleicht gar nicht gedacht haben. Es ist dabei wichtig, jeden Fall gesondert zu betrachten. Zu einem Termin bringen Sie idealer Weise Ihren Arbeitsvertrag, die Kündigung und eine Gehaltsabrechnung mit.

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