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Erben in der EU: das Europäische Nachlasszeugnis

Geschrieben von Kanzlei 
Veröffentlicht am 28. März 2019

Immer mehr Erblasser leben einen Großteil des Jahres im Ausland oder hinterlassen Vermögen dort. Für diese Fälle hat die Europäische Erbrechtsverordnung (kurz: EU-ErbVO) die Möglichkeit des Europäischen Nachlasszeugnisses geschaffen. Es dient als Legitimation der Rechtsnachfolge im europäischen In- und Ausland. 

Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis?

Das Europäische Nachlasszeugnis wird einheitlich von den EU-Mitgliedsstaaten als Erbnachweis akzeptiert. Es ist nicht mehr erforderlich, in jedem EU-Land einen Erbschein zu beantragen. Dies gilt auch für den deutschen Erbschein, der neben dem Europäischen Nachlasszeugnis weiterhin beantragt werden kann, aber nicht beantragt werden muss.

Das Europäische Nachlasszeugnis verdrängt den deutschen Erbschein nicht, es kann ihn aber ersetzten. Dabei sollte man beachten, dass das Europäische Nachlasszeugnis nur sechs Monate gültig ist. Im Ausnahmefall besteht die Option eine Verlängerung zu beantragen. Der deutsche Erbschein hingegen ist unbefristet gültig. Ob beide beantragt werden, ist auch eine Kostenentscheidung.

Für die Erbfälle ohne jede Auslandsberührung genügt weiterhin der deutsche Erbschein als Erbnachweis. Bei Nicht-EU-Mitgliedsstaaten bleibt es dabei, dass es auf die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Landes ankommt.

So beantragt man das Europäische Nachlasszeugnis

Das Europäische Nachlasszeugnis wird dort erteilt, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Grundsätzlich ist damit der Ort gemeint, an dem sich der Erblasser dauerhaft und regelmäßig vor seinem Tode aufgehalten hat. Für die Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses ist ein Antrag nötig.

Während der deutsche Erbschein nur von den Erbinnen und Erben beantragt werden kann, kann das Europäische Nachlasszeugnis auch von z.B. den Vermächtnisnehmern beantragt werden. Vermächtnisnehmer sind eben gerade nicht die Erben, haben aber z.B. aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seinem Testament einen Anspruch.

Ebenso wie der deutsche Erbschein kann das Europäische Nachlasszeugnis in Deutschland entweder persönlich bei dem zuständigen Nachlassgericht oder über einen Notar beantragt werden. Um das Europäische Nachlasszeugnis zu beantragen, kann das amtliche Formblatt IV (Anhang 4 zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014) verwendet werden.

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