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Seltene erbrechtliche Gestaltungen: Der Pflichtteilserlass 

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 10. Oktober 2018

Mit den Themen Erben und Vererben beschäftigen sich viele Menschen, Erbfälle jedoch sind für die meisten nicht häufig.  Umso wichtiger ist es, über mögliche Probleme Bescheid zu wissen. Als Fachanwalt für Erbrecht kenne ich natürlich auch die seltenen Fälle, bei denen die richtige Lösung viel Kummer, aber auch Geld sparen kann. Ich stelle sie in dieser Reihe in loser Folge vor. Heute geht es um den Pflichtteilserlass.

Pflichtteilsberechtigt: Was heißt das?

Im Zusammenhang mit Testamenten wird häufig von einem Pflichtteil geredet. Allgemein ausgedrückt versteht man darunter den Mindestanspruch bestimmter Personen auf einen Teil eines Erbes.

Pflichtteilsberechtigte sind ausschließlich Abkömmlinge und Ehepartner. Hat der zukünftige Erblasser allerdings keine Abkömmlinge, dann sind auch seine Eltern pflichtteilsberechtigt.

Die Geltendmachung von Pflichtteilen kann „stören“. Deshalb kann der zukünftige Erblasser anregen, dass auf Pflichtteile verzichtet wird. Regelmäßig geschieht dies nur gegen Gewährung einer Gegenleistung. Deshalb ist der Pflichtteilsverzicht, der zwischen dem zukünftigen Erblasser und Pflichtteilsberechtigten vereinbart werden kann, ein weitverbreitetes Gestaltungsmittel.

Wird erst nach dem Tode des Erblassers klar, dass Beteiligte Pflichtteilsansprüche haben, können diese auf diese Ansprüche nicht mehr verzichten. Der zukünftige Pflichtteilsanspruch dagegen ist etwas ganz anderes, als der durch den Tod des Erben entstandene Pflichtteil.

Auf den zukünftigen Pflichtteilsanspruch kann verzichtet werden, der bereits entstandene Anspruch kann nur „erlassen“ werden. Die Beteiligten sind ja auch ganz andere: Der zu Lebzeiten des Erblassers vereinbarte Pflichtteilsverzicht ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten, der Erlassvertrag ist hingegen ein Vertrag zwischen den Erben (als denjenigen, die den Pflichtteil bezahlen müssen) und dem Pflichtteilsberechtigten.

Pflichtteil gegen Gewährung von Leistungen

Dieser Erlass  eines bereits entstandenen Pflichtteilsanspruches kann als Gestaltungsmittel beispielsweise gewählt werden, um ein versäumtes Behindertentestament zu "retten", vorausgesetzt der Bedürftige ist geschäftsfähig.

Erben und (bedürftiger) Pflichtteilsberechtigter können also z.B. einen Vertrag schließen, mit dem der bedürftige Abkömmling den Geschwistererben die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruches „erlässt“. Das geschieht zum Beispiel gegen Gewährung von Leistungen in der Art, dass der Träger der Sozialhilfe hierauf nicht zugreifen kann, z.B. Urlaubsreisen, sogenannte Luxusaufwendungen, Schulungen, besonders hohe Arzt- und Gesundheitsaufwendungen etc. pp. (Grundsätzlich muss der Bedürftige ja sein Vermögen und damit auch eine Erbschaft zunächst einsetzen, bevor er weiter Leistungen des Trägers der Sozialhilfe bekommt.)

Hat allerdings der Träger der Sozialhilfe den Pflichtteilsanspruch des Bedürftigen bereits auf sich übergeleitet, dann kann der bedürftige Pflichtteilsberechtigte über ihn gar nicht mehr verfügen; für einen Erlassvertrag ist es zu spät.

In allen Fällen ist unbedingt vorher erbschaftsteuerlicher Rat einzuholen. Es kann Gestaltungen geben, die zur Anwendung ungünstiger Erbschaftsteuerklassen führen: Geschwister gehören in die Steuerklasse II und haben lediglich einen Freibetrag von 20.000,- Euro. Erlässt also (wie in unserem Beispiel) der bedürftige Abkömmling seinen zwei Geschwistern Pflichtteilsansprüche, die insgesamt 40.000,- Euro überschreiten, dann wird die Summe der Freibeträge überschritten und der Restbetrag ist zu versteuern (bis zu weiteren 75.000,- Euro z.B. mit 15 %).


In den vorherigen Folgen ging es um  Gleichstellungsgelder und Abschichtungen.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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