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10 falsche Scheidungstipps - was wirklich stimmt

Geschrieben von Kathrin Severin 
Veröffentlicht am 28. August 2017

Wenn es um Trennung oder Scheidung geht, haben viele Menschen Tipps parat. Häufig sind die zwar gut gemeint, aber leider grundfalsch. Hier sind die Antworten auf 10 Irrtümer, wenn es um Scheidung geht:

1. Bei kurzer Dauer ich kann meine Ehe annullieren lassen

Falsch! Auch eine kurze Ehe hat rechtlich Bestand und muss zur Beendigung geschieden werden.
Eine Annullierung gibt es nur nach (katholischem) Kirchenrecht.

2. Ein gemeinsamer Scheidungsanwalt ist billiger

Falsch! Ein Anwalt kann nie für beide Parteien tätig werden. Richtig ist, dass nur ein Ehegatte für die Durchführung des einvernehmlichen Scheidungsverfahrens einen Anwalt benötigt, wenn die Beteiligten nichts weiter regeln müssen.

3. Vermögen vorher aufteilen spart Kosten

Falsch! Ob Vermögen (auch eine Immobilie) vor der Scheidung auseinandergesetzt oder verteilt wurde, wirkt sich auf die Kosten nicht aus. In einigen Gerichtsbezirken wird vorhandenes Vermögen der Eheleute im Scheidungsverfahren angegeben und erhöht dann den Verfahrenswert und damit Gerichts- und Anwaltskosten, wenn es über dem Freibetrag von 60.000 € pro Ehegatte liegt.

4. Auf Rente darf nicht verzichtet werden

Falsch! Nach einer Gesetzesänderung sind Verzichte, auch teilweise, auf Rentenanwartschaften möglich, z.B. wenn sie durch andere Übertragungen kompensiert werden oder der/die Berechtigte ausreichend für das Alter abgesichert ist.

5. Die Scheidung kann 3 Jahre blockiert werden

Falsch! Die fehlende Zustimmung eines Ehegatten nach einem Trennungsjahr führt nur dazu, dass der andere Ehegatte die Zerrüttung der Ehe darlegen muss. Das bedeutet, konkret anzugeben, seit wann und auf welche Art man in allen Lebensbereiche getrennt ist, und dass man nicht mehr verheiratet sein möchte.

6. Wegen der Steuer verheiratet zu bleiben, ist günstig

Falsch! Die Änderung der Steuerklassen ist ab dem 1.1. im Jahr nach der endgültigen Trennung zwingend erforderlich, unabhängig davon, ob die Beteiligten geschieden werden.

7. Nach einer Enttäuschung wird man als „Härtefall“ schnell geschieden

Falsch! Eine schnelle Scheidung ohne Einhaltung des Trennungsjahres ist nur in einer absoluten Ausnahmesituationen möglich. Das reine „Verheiratet bleiben“ muss unzumutbar sein. Die Gerichte stellen hier hohe Anforderungen (Fälle von Misshandlungen oder Verdacht schwerer Straftat in der Familie).

8. Die Trennung muss dokumentiert werden

Falsch! Ob und seit wann Eheleute getrennt leben, erfährt der Richter von den Beteiligten selbst (persönliche Anhörung). Er beurteilt dann auch, wie glaubwürdig die Aussagen sind und in sehr krassen Ausnahmefällen werden auch Zeugen dazu gehört.

9. Sparbücher abräumen verhindert Zugewinn

Falsch! Die Zugewinngemeinschaft zwischen Eheleuten endet erst mit dem Scheidungsantrag und nicht mit der Trennung. Es besteht aber eine Auskunftsverpflichtung jedes Ehegatten zu beiden Zeitpunkten. Wer dann in der Zeit zwischen Trennung und dem Beginn des Scheidungsverfahrens Vermögen hat verschwinden lassen, muss sich dazu erklären

10. Für Verfahrenskostenhilfe stellt der finanziell Schwächere den Scheidungsantrag

Falsch! Die Justizkasse prüft in Scheidungsverfahren, ob der andere Ehegatte wirtschaftlich bessergestellt ist. Denn in diesen Fällen (und auch in Unterhaltsverfahren) greift nach dem Gesetz ein Anspruch auf Kostenvorschuss und diesen muss der wirtschaftlich nicht so gut gestellte Ehegatte auch geltend machen.

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Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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