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Umgang: gleiches Recht für beide Eltern

Geschrieben von Kathrin Severin 
Veröffentlicht am 20. März 2017

Nun ist es höchstrichterlich entschieden: Das Wechselmodell kann rechtlich auch gegen den Willen des anderen Elternteiles durchgesetzt werden. Es spreche grundsätzlich nichts dagegen, dass ein Familiengericht eine solch gleichwertige Betreuung anordnet, entschied jetzt der BGH (Aktenzeichen XII ZB 601/15).

Bisher Residenzmodell

Das Gesetz orientiert sich bisher am so genannten Residenzmodell, danach hat das Kind einen festen Lebensmittelpunkt und besucht den anderen Elternteil in regelmäßigen Abständen. Damit ist aber nach Auffassung der Richter kein „Leitbild“ vorgegeben. Denn heute beteiligen sich viele Väter deutlich mehr an der Erziehung -und: Mütter wollen häufig im Beruf nicht mehr zurückstecken; daher hat gesellschaftlich ein Umdenken eingesetzt, dem auch dogmatisch Rechnung zu tragen ist.

Wechselmodell für eine gleichmäßigere Aufteilung der gemeinsamen Zeit

Bislang war allerdings umstritten, ob Gerichte eine abwechselnde Betreuung anordnen dürfen, wenn die Eltern sich nicht einigen können. Voraussetzung für die Anordnung eines Wechselmodells ist indes immer, dass die geteilte Betreuung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eltern müssen also gut miteinander kommunizieren können, da die Organisation in zwei Haushalten deutlich schwieriger ist.

Auch ist der Wunsch des Kindes zu respektieren, der mit zunehmendem Alter an Bedeutung gewinnt.
Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Nürnberg das Kind nicht einmal persönlich angehört, obwohl es bereits 13 Jahre alt ist und sehr klar in der 1. Instanz geäußert hatte, abwechselnd bei beiden Eltern leben zu wollen.

Es gibt jetzt also eine rechtliche Grundlage, um die gemeinsame Zeit der Elternteile mit den Kindern gleichmäßiger zu verteilen.

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Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Familienrecht

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