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Geschäftsführer haften für alle GmbH-Bereiche

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 17. März 2016

Geschäftsführer einer Gesellschaft haften auch für die Geschäftsbereiche anderer Geschäftsführer. Das gilt auch, wenn sie aufgrund einer internen Zuständigkeitsverteilung nicht für den Geschäftsbereich des anderen Geschäftsführers verantwortlich sind.

Urteil zur Haftung von Geschäftsführern

Dies hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 16. September 2014 entschieden (Az. I 21 U 38/14). Nach diesem Urteil hat ein Geschäftsführer zu verantworten, dass das Unternehmen keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hatte. Er hätte das aufgrund seiner allumfassenden General-Zuständigkeit kontrollieren müssen. Ein Geschäftsführer muss selbst dann haften, wenn er diese Aufgabe an Mitarbeiter delegiert hat und andere Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich verantwortlich sind.

Das Gericht ist der Ansicht, dass der Geschäftsführer stets Überwachungspflichten, Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten hat, auch wenn er Aufgaben an Angestellte überträgt.

Daher verurteilte das Gericht den Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der nicht geleisteten Sozialversicherungsbeiträge.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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