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GmbH-Versammlung: Einladung per Post ausreichend?

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 3. Dezember 2018

In den meisten GmbH-Satzungen ist vereinbart, dass eine Gesellschafterversammlung per Post einberufen werden muss. Wenn nun der einladende Gesellschafter oder Geschäftsführer weiß, dass sein inzwischen unliebsam gewordener Mitgesellschafter derzeit keine Post erhält, könnte er dessen Kommen verhindern, wenn er ihn satzungsgemäß korrekt per Post einlädt.

Kann man einen unliebsamen Mit-Gesellschafter formell korrekt per Post einladen, damit er die Einladung nicht bzw. nicht rechtzeitig vor der Gesellschafterversammlung erhält? Wenn der Einladende weiß, dass die Post nicht beim Empfänger ankommt, wäre dies eine gute Möglichkeit den nervigen Mitgesellschafter nicht auf der Versammlung anzutreffen. Kann man also wirksam Beschlüsse treffen und so die befürchtete Gegenstimme des Mit-Gesellschafters umgehen?

Regeln zur Einladung der Gesellschafterversammlung befolgen

Es gibt klare Regeln, wie zu der Gesellschafterversammlung einer GmbH eingeladen werden muss. Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass alle Gesellschafter rechtzeitig von der Versammlung erfahren. Doch auch, wenn die Einladung formell ordnungsgemäß per Post erfolgt, kann sie nichtig sein.

Das hat das OLG Düsseldorf festgestellt (Urteil vom 19.4.2018, 6 W 2/18):

Die in einer GmbH-Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse sind aufgrund eines Einladungsfehlers trotz formell ordnungsgemäßer Ladung nichtig, wenn

  • aufgrund konkreter Umstände davon auszugehen ist, dass die formell ordnungsgemäße Ladung den betroffenen Gesellschafter nicht erreichen wird,
  • eine Möglichkeit besteht, den Gesellschafter per E-Mail zu erreichen und über die anstehende Gesellschafterversammlung in Kenntnis zu setzen und
  • diese Kommunikationsmöglichkeit in anderem Zusammenhang bereits mehrfach genutzt wurde.

Die Einladung ist demnach ungültig, wenn der Einladende weiß, dass die Einladung den Mit-Gesellschafter nicht erreichen wird. Das kann so sein, weil schon vorher bekannt ist, dass die Post nicht zugestellt wird und bisher nur per E-Mail zur Gesellschafterversammlung eingeladen wurde. Das OLG hat entschieden, dass in solchen Fällen eine Einladung per Post rechtsmissbräuchlich ist.

Die Entscheidung ist unseres Erachtens richtig. Die Missbrauchsgefahr wäre groß, wenn man weiß, dass ein Mitgesellschafter seine Post nicht erhalten kann und man deshalb ohne seine Stimme auf der Gesellschafterversammlung wichtige Beschlüsse treffen kann. Grundsätzlich muss jeder Gesellschafter jedoch dafür sorgen, dass er seine Post erhält. Daher ist eine Einladung zur Gesellschafterversammlung in der Regel wirksam, auch wenn der Empfänger die Post, z.B. aufgrund seines Urlaubs oder einer Erkrankung, nicht geöffnet hat.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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