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Neue Transparenzpflichten für Unternehmen

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 4. Dezember 2017

Unternehmen und Vereinigungen sollten jetzt überprüfen, ob sie die neuen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes erfüllen. Danach müssen alle wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister gemeldet werden.

Wer ist betroffen?

Alle juristischen Personen des Privatrechts, eingetragene Personengesellschaften sowie einige Treuhänder und Trusts unterliegen der neuen Transparenzpflicht. Betroffen sind also u.a. die Geschäftsformen AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften und Stiftungen sowie OHG, KG und Partnerschaften. GbRs (BGB-Gesellschaften) sind grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, sie halten Anteile an einer GmbH.

Leitungsorgane der Gesellschaften müssen die nötigen Informationen gemäß § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GWG) für jeden wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister melden.

Was sind wirtschaftlich Berechtigte?

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztendlich steht. Eine natürliche Personen ist wirtschaftlich berechtigt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte hat oder
  • auf andere Weise Kontrolle über die Vereinigung ausübt.

Welche Pflicht besteht?

Die betroffenen Personen und Gesellschaften müssen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten einholen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitteilen. Die Transparenzpflicht unterteilt sich demnach in folgende Bereiche:

  • Informationseinholung über wirtschaftlich Berechtigte,
  • die daraus entstehende Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister.

Folgende Angaben müssen dem Transparenzregister mitgeteilt werden:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.

Ausnahmen

Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Angabe zu den wirtschaftlich Berechtigten bereits in öffentlichen Registern (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) veröffentlicht ist.

Seit wann besteht die Pflicht?

Nach einer Änderung des Geldwäschegesetzes besteht die Mitteilungspflicht seit dem 1. Oktober 2017.

Wo wird veröffentlicht?

Alle Veröffentlichungen laufen über die Bundesanzeiger Verlags GmbH auf eine rein elektronische Plattform. Weitere Informationen und eine Kurzanleitung gibt es beim Transparenzregister. Das Transparenzregister kann erst ab dem 27. Dezember 2017 eingesehen werden.

Welchen Zweck hat das Transparenzregister?

Es soll offengelegt werden, ob und in welchem Umfang eine natürlichen Person eine Vereinigung/ein Unternehmen kontrollieren kann.

Welche Folgen drohen bei einem Verstoß?

Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000,00 € oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen, bis zu 1.000.000 € geahndet werden.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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