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Vermächtnisweise Übertragung von Anteilen einer Personengesellschaft

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 8. Juni 2016

Zu vielen Nachlässen gehören Anteile an Personengesellschaften. Zu dieser Gesellschaftsform zählen die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR), die "offene Handelsgesellschaft"(oHG)und die "Kommanditgesellschaft" (KG).

Vermögen des Erblassers geht auf Erben über

Das Vermögen eines Erblassers geht grundsätzlich im Wege der sogenannten Universalsukzession mit dem Tod auf den oder die Erben über. Die Erben werden also bereits Inhaber des Vermögens eines Verstorbenen, ohne vielleicht von dessen Ableben schon Kenntnis zu haben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Den Erben „in Erbengemeinschaft“ gehören also die Bankguthaben und die Immobilien.

Anders ist dies bei einem Anteil an einer Personengesellschaft. Dieser Anteil zerlegt sich mit dem letzten Atemzug des Erblassers entsprechend der Erbquoten auf die Miterben. Hat also der Erblasser fünf Erben mit den unterschiedlichen Erbquoten 33/100, 30/100, 15/100, 12/100 und 10/100 hinterlassen, so gehört der Anteil (an einem Schiffsfonds oder einer Immobilie) auch sogleich den Erben direkt mit ihren Quoten. Das ist die Singularsukzession. Wollte der Erblasser einen solchen Anteil einem Dritten im Wege eines Vermächtnisses zukommen lassen, müssen die Erben dieses Vermächtnis erfüllen: Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, so muss dies der Testamentsvollstrecker erledigen.

Handelt es sich um eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft, z.B. um einen Schiffsfonds, dann sind zwei Handelsregisteranmeldungen erforderlich. Die erste betrifft die Singularsukzession: Die Erben werden an Stelle des Erblassers im Handelsregister eingetragen und dies wird zur Eintragung im Handelsregister angemeldet (notarielle Unterschriftsbeglaubigung). Der zweite Schritt betrifft die Vermächtniserfüllung: Die Erben werden wieder ausgetragen und der oder die Vermächtnisnehmer werden eingetragen. Und auch dieser Eintrag muss notariell angemeldet werden (Unterschriftsbeglaubigung).

Alles dies hat der Testamentsvollstrecker zu veranlassen.

Geschrieben von

Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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