Dr. Purrucker & Partner - Ihre Kanzlei aus Reinbek

Die Fortschreibung eines Nachlassverzeichnisses

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 19. Februar 2016

Das Nachlassverzeichnis wird regelmäßig erst Tage, ja Wochen nach dem Todesfall aufgenommen werden (können). Hier stellt sich die Frage, wie Unsicherheiten über die Vermögensentwicklung zwischen dem Tag des Versterbens des Erblassers und dem Tag der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses abgebildet werden können, zum anderen aber auch die der Vertiefung der Kenntnisse des Testamentsvollstreckers (TV) über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses.

Transparenz für die Erben

Schauen wir vom Tag der Aufnahme des vorläufigen Nachlassverzeichnisses rückwärts auf den Tag des Todes Erblassers, dann ist ein TV gut beraten, wenn er bei Aufnahme des Nachlassverzeichnisses zugleich versucht, parallel den Nachlass auf den Zeitpunkt des Todes zu ermitteln. Verpflichtet ist er hierzu nicht. Es erhöht dies für die Erben aber die Transparenz, beseitigt Unsicherheiten und stellt eine vertrauensbildende Maßnahme dar. Sie hat darüber hinaus für den Testamentsvollstrecker den Vorteil, dass er eventuell nach dem Tode des Erblassers vorgenommene Verfügungen Dritter über Nachlassgegenstände erkennen kann: ein Erbe hat z.B. aufgrund einer ihm seitens des Erblassers über den Tod hinaus erteilten Vollmacht Geld von Konten abgeho-ben. Erkennt der TV diese Manipulationen, dann kann er diese Gelder eventuell für den Nachlass zurückfordern. Nicht selten ist der TV dann in der Lage, in seinem Nachlassverzeichnis einen Satz folgenden Inhalts aufzunehmen:

„Auch die Entwicklung des Vermögens seit dem Tag des Todes des Erblassers habe ich überprüft. Ich habe keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass es in diesem Zeitraum zu Vermögensveränderungen gekommen ist.“

Kontenstatus prüfen

Ein weiterer praktischer Tipp zur Fortschreibung eines Nachlassverzeichnisses: Klug beraten ist der TV, der sich den Status der Konten auf den letzten Tag vor dem Tag des Todes des Erblassers ansieht. Nur so kann er erfassen, ob nicht am Tage des Todes Kontomanipulationen vorgenommen wor-den sind. Banken bilden aus eben diesem Grunde bei ihren formularmäßig und gesetzlich gemäß § 33 ErbStG zu erstellenden Anzeigen an das Erbschaftsteuerfinanzamt regelmäßig den Kontostand am Schluss des Tages vor dem Ableben des Kunden, also des Erblassers, ab.

Das Nachlassverzeichnis ist dynamisch

Der Testamentsvollstrecker gewinnt erst im Laufe der Zeit Einblick in die Vermögensstruktur des Nachlasses; er entdeckt z.B. Anteile des Erblassers an Fondsgesellschaften (Immobilienfonds oder Schiffsfonds), er ist erst Wochen nach dem Tode des Erblassers in der Lage, dessen Schließfach zu inspizieren (und entdeckt dort Goldbarren), Rechnungen trudeln ein, sodass sich auch die Verbindlichkeiten (Passiva) erhöhen. Dies alles macht das Nachlassverzeichnis zu einem „dynamischen“ Verzeichnis. Es unterliegt Veränderungen. Immer sind dies aber Veränderungen durch „Erkenntnisgewinn“, also keine Veränderungen durch die Verwaltung des Nachlasses. Diese Unterscheidung ist von großer Bedeutung, da das fortgeschriebene Nachlassverzeichnis stets ein Nachlassverzeichnis auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bleibt. Zu den Beispielen: In dem ersten „vorläufigen Nachlassverzeichnis“, das der TV unverzüglich aufgenommen hatte, waren weder Schiffsfonds noch die Anteile des Erblassers an Immobilienfonds noch das Gold im Schließfach der Bank enthalten, andererseits aber auch nicht diverse Arztrechnungen, die erst Tage oder Wochen nach dem Tode des Erblassers eintrudeln. Alle diese Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten waren aber am Stichtag bereits vorhanden (nur eben noch nicht „erkannt“ oder „entdeckt“).

Hiervon zu unterscheiden sind Verbindlichkeiten, die erst im Zuge der Nachlassabwicklung entstehen: Der Bestatter stellt die Rechnung, die Grabpflege muss organisiert und bezahlt werden, das Wohngeld für die Eigentumswohnung wird abgebucht, Dividenden werden ausgeschüttet. Alle diese Positionen haben in dem Nachlassverzeichnis, auch in dem „fortgeschriebenen Nachlassverzeichnis“, nichts zu suchen. Sie gehören in die Abrechnung des Nachlasses.

Weitere Beiträge zum Thema: ||
Geschrieben von

Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

chevron-down