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Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus dem Amt

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 1. April 2016

Es entspricht einem verbreiteten Irrtum, anzunehmen, ein Testamentsvollstrecker würde vom Nachlassgericht überwacht werden. Das sieht das Gesetz nicht vor. Die Überwachung obliegt vielmehr den Erben selbst.

Nachlassgericht kann Testamentsvollstrecker entlassen

Erst wenn der Testamentsvollstrecker Fehler macht, kommt das Nachlassgericht ins Spiel: Erben können dann versuchen, eine Entlassung aus dem Amt zu erreichen. Die Hürden sind scheinbar hoch, da eine schwerwiegende Pflichtverletzung gegeben, dargelegt und bewiesen werden muss. Aber Vorsicht für jeden Testamentsvollstrecker: Seine Aufgaben sind so vielfältig, dass ihm schneller Pflichtverletzungen angelastet werden können, als ihm lieb ist.

Nachlassverzeichnis bietet oftmals Anlass für Entlassung

Beispielsweise ist er verpflichtet, „unverzüglich“ nach Annahme des Amtes ein Nachlassverzeichnis vorzulegen. Wegen der hohen Bedeutung des Nachlassverzeichnisses für die Erben gibt es kein Pardon für den Testamentsvollstrecker, dies nicht auch „ohne schuldhaftes Zögern“ zu tun. Der Testamentsvollstrecker kann sich nicht damit entschuldigen, noch Zeit zu benötigen, um die entsprechenden Informationen zusammenzutragen. Fehlen ihm Informationen (und das ist zu Beginn der Testamentsvollstrecker ganz natürlich), dann muss er eben ein „vorläufiges Nachlassverzeichnis“ erstellen. Der Testamentsvollstrecker, der schon dieser ersten Pflicht nicht nachkommt, bietet eine offene Flanke: Dem Erben, der danach trachtet, den Testamentsvollstrecker loszuwerden, bietet sich hier eine gute und schnelle Möglichkeit, zum vernichtenden Stoß auszuholen und mit einem (gut und sorgfältig begründeten) Antrag beim Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker aus dem Amt zu jagen.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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