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Rechnungslegung/Abrechnung des Nachlasses

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 8. März 2016

Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber zur Rechenschaft verpflichtet. Gemäß § 259 BGB bedeutet Rechenschaftslegung die Mitteilung einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben unter Vorlage der üblichen Belege.

"Professionelle" Buchführung ratsam

Wie der Testamentsvollstrecker dies praktisch umsetzt, ist ihm überlassen. Jeder Testamentsvollstrecker ist indes gut beraten, wenn er eine Art „professioneller“ Buchführung praktiziert, also eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (in Form einer Excel-Tabelle) und bei jedem Buchungsvorgang auf den entsprechenden Beleg und den Kontoauszug des Nachlasskontos verweist. Dieser nicht eben unerhebliche Aufwand sollte im Interesse der möglichst reibungslosen und störungsfreien Abwicklung des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das zwischen Erben und Testamentsvollstrecker existiert, in Kauf genommen werden.

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Geschrieben von

Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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