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Testamentsvollstrecker: Bezahlung erst nach Amtsende

Geschrieben von Dr. Maximilian Sponagel 
Veröffentlicht am 11. Juli 2019

Ein Testamentsvollstrecker kann seine Vergütung erst verlangen, wenn er sein Amt beendet hat. Das hat das OLG Köln bestätigt (Az. 16 U 129/16). Laut Urteil müssen Testamentsvollstrecker sämtliche ihrer Pflichten erfüllt haben, insbesondere ihre Pflicht zur Rechnungslegung.

Im vorliegenden Fall war der Testamentsvollstrecker vom Erblasser eingesetzt worden. Eine der Miterbinnen hatte ihn im Jahr 2015 vor dem Landgericht verklagt, zunächst eine Schlussabrechnung zu erstellen. Der Testamentsvollstrecker erhob Widerklage und verlangte nach Stundenaufwand bezahlt zu werden.

Rechnungslegung muss aussagekräftig sein

In der ersten Instanz hatte das Landgericht dem Antrag der Klägerin auf Rechnungslegung stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landgericht begründete dies damit, dass die bisherige 5-seitige Rechnungslegung nicht den formellen Anforderungen genüge. Sie erhalte außerdem kein aussagekräftiges Zahlenwerk. Daher stehe dem Testamentsvollstrecker noch keine Vergütung zu. Auch sei der dargelegte Stundenaufwand im Einzelnen nicht ausreichend begründet. Der Testamentsvollstrecker legte daraufhin Berufung gegen die Abweisung seines Zahlungsantrages ein.

Das Oberlandesgericht Köln teilte die Einschätzung des Landgerichts: Zwar war das Testamentsvollstreckeramt seit Ende 2008 beendet, abgesehen von einer korrekten Schlussrechnung. Dennoch hielt das OLG die Berufung für unbegründet. Der Testamentsvollstrecker hatte noch keinen Anspruch auf Vergütung, weil er noch nicht korrekt abgerechnet hatte. Er müsse erst die Einnahmen und Ausgaben verständlich und nachvollziehbar dokumentieren. Dabei muss nicht nur der derzeitige Zustand, sondern auch die Entwicklung des Rechnungsjahres berücksichtigt werden. (OLG Köln, 20. Zivilsenat, NJW-RR 1989, 528).

Fazit: Bezahlung des Testamentvollstreckers nach Schlussrechnung

Solange der Testamentsvollstrecker keine ordnungsgemäße Schlussrechnung vorlegt, können die Erben die Zahlung der Vergütung des Testamtensvollstreckers verweigern.


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Geschrieben von

Rechtsanwalt
Master in European Business (MEB)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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