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Testamentsvollstreckung: erste Maßnahmen

Geschrieben von Dr. Michael Purrucker 
Veröffentlicht am 15. März 2016

Nicht selten weiß ein Testamentsvollstrecker vor Eintritt des Erbfalls nicht, dass ihn der Erblasser mit dieser Rolle bedacht hat. Noch nicht einmal unmittelbar nach dem Tod des Erblassers erfährt er hiervon, vielmehr erst Tage oder gar Wochen später durch Übersendung einer Abschrift des Testaments durch das Nachlassgericht.

Gerade weil schon viel Zeit ins Land gegangen ist und der Nachlass unter Umständen „herrenlos“ war, muss jetzt zügig, aber auch mit Bedacht gehandelt werden: Der Testamentsvollstrecker wird schnell merken, dass er zunächst wenig bewirken kann: Er kann sich nicht legitimieren, weil er kein entsprechendes Zeugnis hat, Banken geben ihm keine Auskünfte, Schlüssel zum Betreten der Wohnung hat er nicht.

Zu den ersten Maßnahmen gehört es, die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht anzuzeigen. Mit dem Zugang der (förmlichen) Annahmeerklärung beginnt das Amt des Testamentsvollstreckers. Wenn es ihm gelingt, zeitnah einen Notartermin für die Aufnahme eines Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstrecker-Zeugnisses zu bekommen, kann er die förmliche Annahme seines Amtes auch im Rahmen dieses Antrages erklären und mit Zugang des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Nachlassgericht ist dann dort auch die Annahmeerklärung eingegangen. Mit diesem Tage hat sein Amt dann also begonnen.

Banken informieren

Zu den vorbereitenden Maßnahmen gehört auch ein erstes Rundschreiben des Testamentsvollstreckers an alle Banken und sonstige Dritte, von denen zu erwarten ist, dass man mit ihnen in den nächsten Wochen Kontakt haben wird. Dann sind dort schon einmal die Kontaktdaten des Testamentsvollstrecker gespeichert und alle Beteiligten sind „bösgläubig“ in dem Sinne, dass sie Verfügungen über Vermögenswerte durch Dritte nicht mehr zulassen.

Banken sollten vorsorglich auch dahin informiert werden, dass der Testamentsvollstrecker beabsichtige, alle Vollmachten, die der Erblasser Dritten erteilt hat, zu widerrufen. In aller Regel wird die Bank dann aufgrund solcher Vollmachten keine Verfügungen mehr gestatten.

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Rechtsanwalt und Notar a.D.
Dr. Purrucker betreut Sie im Handels- und Gesellschaftsrecht.

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